AGB

1. Angebot und Preise
 

1.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend.

1.2. Aufträge werden nur zu unseren AGB entgegengenommen. Sie werden durch schriftliche Bestätigung bzw. Auftragsannahme, in jedem Falle jedoch mit Lieferung durch den Verkäufer verbindlich. Die Bedingungen des Verkäufers gelten stets und ausschließlich, sie werden nicht durch etwaige eigene Bedingungen des Verkäufers bzw. Dritter geändert oder aufgehoben. Ein Schweigen des Verkäufers dazu gilt nicht als Zustimmung. Der Besteller haftet ungeachtet des Lieferungsempfängers für die lieferungsbezogene Forderung. Die Warenannahme durch den Käufer oder Lieferungsempfänger gilt als vorbehaltlose Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

1.3. Vereinbarungen des Bestellers mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Vertreter und Reisenden haben keine Inkasso-Vollmacht. 
1.4. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich anerkannt, sind die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichen, Gewichts- und Maßangaben nur ungefähr. Zwischenzeitliche Produktverbesserungen gelten als genehmigt und kommen dem Besteller ohne Mehrkosten zugute. 
1.5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % behalten wir uns vor, da sie aus technischen Gründen nicht vermeidbar sind. Zur Berechnung gelangt die tatsächlich ausgelieferte Menge. 
1.6. Wenn der Auftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, eine Vergütung für Modelle, Entwürfe, Beratung und Berechnung zu verlangen. 
1.7. Sämtliche Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 
1.8. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und bei frachtfreier Rücksendung in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 4 Wochen mit 2/3 des berechneten Wertes wieder gutgeschrieben. Rücknahme von Kartonagen ist ausgeschlossen. 
1.9. Unsere Preise sind errechnet auf Grund der heute gültigen Werkstoffpreise, Löhne und Fremdkosten. Sollten sich diese bis zur Lieferung erhöhen, so wird befugt, entsprechende Preise in Rechnung zu stellen. Der Besteller erklärt sich hiermit schon jetzt einverstanden. Anzahlungen oder Vorauszahlungen des Bestellers ändern hieran nichts.
 
2. Lieferfristen
2.1. Wir sind bemüht, die von uns angegebenen Liefer- u. sonstigen Leistungsfristen unbedingt einzuhalten. Gleichwohl haben sie mangels ausdrücklicher Garantie nur die Bedeutung, dem Besteller einen ungefähren Anhaltspunkt über die Leistungen zu geben. Die Überschreitung der Frist berechtigt den Besteller in keinem Fall zu Schadensersatzansprüchen. 
2.2. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 
2.3. Teillieferungen behalten wir uns vor. Bei Teillieferungen wird die jeweils gelieferte Teilmenge berechnet. Die Rechnung über die Teilmenge sind fällig lt. Abs. 3 unserer AGB. 
2.4. Geraten wir in Lieferverzug, so ist uns eine angemessene Nachlieferungsfrist, mindestens jedoch vier Wochen einzuräumen. Fixtermine werden von uns nicht anerkannt. 
2.5. Höhere Gewalt berechtigt uns zur angemessenen Verlängerung der Frist oder nach unserer Wahl zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Besteller gegen uns Schadenersatzansprüchen zustehen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Behinderung durch behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Fehlgüsse oder sonstiger Ausschuß, Streik, Aussperrung, sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Verspätungen in der Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen usw. 
2.6. Wir sind zur Einhaltung der Frist nicht verpflichtet, wenn der Besteller seine vertraglichen Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt. 
2.7. Wird der Versand oder die Ausführung einer sonstigen Leistung auf Wunsch oder durch das Verhalten des Bestellers verzögert (z.B. Ausbleiben der Druckfreigabe, fehlende Versandadresse, Verzögerung von beizustellenden Konfektionsteilen etc.) so sind wir berechtigt, die erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus können wir eine Geltendmachung unseres hieraus entstehenden Schadens verlangen. Für Lagerungen in unserem Werk sind wir berechtigt, 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. 2.8. Abrufaufträge sind fest erteilte Aufträge, wobei die abzurufende Menge vom Käufer im Rahmen unserer Mengenstaffel frei disponierbar ist. Der maximale Zeitraum, in dem Abrufaufträge zu erfüllen sind, beträgt 12 Monate. Die nach 12 Monaten nicht abgerufenen Mengen stellen wir bereit und in Rechnung. Werden Abrufaufträge unterjährig erteilt, gelten ab 1. Januar eines Jahres unsere neuen Preislisten, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
 
3. Zahlung
3.1. Kleinbeträge unter Euro 50,- sind sofort rein netto zu zahlen.
3.2. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Nachnahme, außer es ist ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. 
3.3. Rechnungsregulierungen durch Scheck oder Aufgrund besonderer Vereinbarung – durch Wechsel mit der Laufzeit von höchstens 90 Tagen erfolgen zahlungshalber ( Zahlungserfüllung mit der Einlösung). Diskont, Wechselspesen und etwaige sonstige Kosten trägt der Käufer. 
3.4. Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, vom Käufer, der Kaufmann im Sinne des  Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an, und vom Käufer, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen banküblichen Zinsen zzgl. Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. 
3.5. Wir behalten uns vor bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest zur Sicherstellung des vereinbarten Kaufpreises oder der Vergütung Vorauskasse oder Leistung einer Sicherheit – auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware zu verlangen bzw. gegen Nachnahme zu liefern. Nachnahmekosten gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinaus können wir bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers alle offenstehenden und gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und/oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. 
3.6. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Für den Käufer ist die Aufrechnung von Gegenforderungen nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind. 
3.7. Ungeachtet etwaiger Beanstandungen oder Mängel bei einer Lieferung ist die betreffende Rechnung bei Fälligkeit zu bezahlen. 
3.8. Zahlungen des Käufers können mit befreiender Wirkung nur an uns, nicht jedoch an einen Vertreter ohne entsprechende Vollmacht geleistet werden.
 
4. Eigentumsvorbehalt
4.1. Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware unser Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder durch Saldoziehung und deren Anerkennung nicht aufgehoben. Hereingabe von Wechseln im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung führt nicht zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes; dieser erlischt vielmehr erst bei Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen und nach Tilgung aller unserer Forderungen gegenüber dem Käufer. 
4.2. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Dazu gestattet uns der Käufer schon hiermit, sein Grundstück und seine Geschäftsräume zu betreten. 
4.3. Die durch die Vereinbarung von uns gelieferter Vorbehaltsware neu entstehenden Waren gelten als für uns hergestellt und gehen in unser Eigentum über, ohne daß wir hieraus verpflichtet werden. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware führt zum Miteigentum durch uns entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer hat in den genannten Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Vorbehaltswaren für uns unentgeltlich zu verwahren. 
4.4. Im Falle des Verkaufs der in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Vorbehaltsware tritt der Käufer die entstehende Forderung aus dem Warenverkauf in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an uns ab; die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Käufer darf Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 4.(1.) u. 4.(3.) und aus deren Verkauf entstehenden Forderungen ohne unsere vorherige Zustimmung weder verpfänden noch sicherungsweise übereignen. Er ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf unser Eigentum unverzüglich mitzuteilen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen unverzüglich anzugeben. 
4.5 Mit Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, Scheck- und Wechselprotesten, Zahlungseinstellung, Beanstandungen oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlischt das Recht zur Weiterverarbeitung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware i.S. der Abschnitte 4.(1.) u. 4.(3.).
 
5. Entwürfe, Zeichnungen, Werkzeuge, Technische Angaben, Muster etc.
5.1. An Entwürfen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, die der Besteller uns übergeben hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte solche Gegenstände herzustellen oder zu liefern so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage nachzuprüfen, aber berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten und des entgangenen Gewinns zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns unverzüglich von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die damit zusammenhängen. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung vom Schutzrecht durch Dritte entstehen, hat der Besteller uns schadlos zu halten. 
5.2. Technische Angaben (z.B. Maße, spezifische Gewichte, HKS-Angaben) zu den Angeboten sind keine zugesicherten Eigenschaften sondern nur handelsübliche Bezeichnungen. Für ihre Einhaltung wird keine Gewähr übernommen. Wir behalten uns Abweichungen innerhalb der Toleranzen nach den DIN-Normen vor. 
5.3. Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen werden vermieden, soweit technisch möglich. Unerhebliche Abweichungen in Qualität, Ausführung und Farbe gewähren keine Ansprüche. Erhebliche Abweichungen gewähren nur einen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung, nicht aber auf entgangenen Gewinn oder Schadensersatz irgendwelcher Art. Referenzmuster mit Werbeaufdruck dürfen von unseren Abnehmern nicht als Fotovorlage für deren Kataloge oder Prospekte verwendet werden, weil die Gefahr besteht, daß dadurch Rechte Dritter verletzt werden. Das gleiche gilt für die Überlassung von Lithographien aus unseren eigenen Katalog- und Prospektunterlagen. Schadenersatzansprüche bei eventuellen Verstößen müssen wir ausdrücklich ablehnen. 
5.4. Wird eine Werbeanbringung oder sonstige Beschriftung von Gegenständen gewünscht, so ist uns eine Reinzeichnung unter genauer Angabe der gewünschten Beschriftungsgröße hereinzureichen. Erhalten wir keine genaue Kennzeichnung, so bleiben uns die Textgestaltung, Schrifttyp und Stand der Werbung am Artikel überlassen.
5.5. Werden Korrekturen verlangt, so haftet der Besteller selbst für evtl. übersehene Fehler. Ent- stehen Hör- oder Schreibfehler bei der Übermittlung von Bestellungen, Werbetexten etc. per Telefon oder Datenübertragung, so übernehmen wir keine Haftung. Es empfielt sich in solchen Fällen, daß der Besteller die übermittelten Angaben schriftlich bestätigt. 
5.6. Werden Werkzeuge, Formen, oder sonstige Einrichtungen von uns oder in unserer Regie angefertigt, so stellen wir sie in Rechnung und zwar zur Hälfte nach Auftragserteilung und zur anderen Hälfte nach Vorstellung der ersten Ausfallmuster. Wird ausdrücklich kein Ausfallmuster gewünscht, oder kommt es aus sonst einem Grund zu keiner Lieferung aus dem Werkzeug, ist die 2. Hälfte der Werkzeugkostenrechnung sofort nach Fertigstellung der Form fällig. 
5.7. Fallweise können Amortisationsvereinbarungen getroffen werden. 
5.8. In Anbetracht unserer Konstruktionsleistung bleiben die Werkzeuge, Formen oder sonstige Einrichtungen sowie Druckvorlagen unser ausschließliches Eigentum. Filme die nach unserer Preisliste berechnet werden, sind anteilige Filmkosten und bleiben weiterhin in unserem Besitz. Möchte ein Kunde diese erwerben, muß er die tatsächlichen Erstellungskosten bezahlen, die nach Aufwand pro Arbeitsstunde berechnet werden. 
5.9. Erhalten wir von unserem Kunden Disketten (oder andere Datenträger) mit Grafikdaten oder anderen Daten, gehen wir davon aus, daß es sich um Sicherungskopien handelt. Eine Gewährleistung können wir für diese Datenträger nicht übernehmen.
 
6. Textilprodukte

6.1. Wir sind bestrebt, von Ihnen vorgelegte Farben und Raster so nah als möglich zu erreichen, müssen uns aber wie für die Bereiche des Textildruckes allgemein üblich, gewisse Toleranzen vorbehalten.

6.2. Sollten Sie auf ein Andruckmuster verzichten, weisen wir nochmals ausdrücklich daraufhin, daß jegliches Reklamationsrecht in Bezug auf Textrichtigkeit, Druckfarben und Druckelementen erlischt. 
6.3. Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß Abweichungen Produkt- und Produktionsbedingt in Verarbeitung, Ausführung und Material, sowie beim Druck in der Farbigkeit, beim Stand und im Ergebnis auftreten können. Desweiteren können Abweichungen in der Qualität wie das Durchschlagen des Textils im Druckbild oder Fasern im Druckbild auftreten. Diese Probleme sind produktionsbedingt und nicht auszuschließen. Reklamationen sind daher ausgeschlossen. 
6.4. Im allgemeinen gelten die Pflegehinweise wie im Textil abgebildet. Sofern nicht anders bestellt ist zu beachten, dass Textilien, die im Textildruck geltenden Verarbeitungverfaren veredelt worden sind, nicht im Trockner getrocknet werden dürfen, bei maximal 40°C gewaschen werden dürfen, nicht chemisch gereinigt werden dürfen und nur mit der nicht veredelten Seite gebügelt werden dürfen. Sollte eine andere Anwendung gewünscht werden, wie z.B. Kochfestigkeit, dann muss dies ausdrücklich bei der Auftragsvergabe bestellt werden. 
6.5. Bis zu 3 % bzw. bis zu 5 Stück Ausschuß  muß beim Textildruck gerechnet werden. Rechnungsabzug diesbezüglich ist nicht möglich.
 
7. GrünerPunkt
Wir gehen davon aus, daß es sich bei der Bestellung von Baumwolltaschen um reine Werbetaschen handelt, die nicht unter die Verpackungsordnung fallen. Sollte dies doch der Fall sein, müssen wir von Ihnen zur Abrechnung an das Duale System Deutschland eine Nachricht diesbezüglich erhalten. Die Kosten werden dann 1:1 zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von Euro 15,00 an Sie weiter berechnet.
 
8. Mängelhaftung
8.1. Beanstandungen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich gem. § 377 HGB, spätestens jedoch eine Woche nach Empfang der Ware durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden. Insbesondere bei Teillieferung ist die Forderung unerläßlich, damit weitere Schäden vermieten werden können. 
8.2. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. 
8.3. Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen. 
8.4. Maßgebend für die Qualität der von uns ausgelieferten Waren sind die von uns angegebenen Werte, für die Ausführung der Ausfallmuster die zur Prüfung und Freigabe vorgelegt werden. Unerhebliche Abweichungen in der Qualität und Auslieferung der Ware behalten wir uns vor, wenn sie durch Rohstoffe oder aus technischen Gründen unvermeidlich sind. 
8.5. Ist die Reklamation begründet, kommen wir für die Fehler nach unserer Wahl durch Instandsetzung der Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift auf. 
8.6. Ansprüche auf Wandlung des Kaufes oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen. Ebenso sind Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden, insbesondere Personenschäden, Sachschäden und Betriebsstörungen. Für unsere Beratung wird keine Haftung übernommen. Sie befreit den Kunden nicht von der persönlichen Prüfungspflicht.
 
9. Auslandslieferung
9.1. Alle Geschäfte und Verkäufe in das Ausland sind auf der Grundlage dieser AGB abgeschlossen. Über alle Rechte aus diesem Vertragsverhältnis entscheidet ausschließlich deutsches Recht. Für den Fall, daß wir im Ausland gerichtliche Maßnahmen ergreifen müssen, um die Erfüllung unserer vertraglichen Ansprüche durchzusetzen, verpflichtet sich der Käufer zur Übernahme und Zahlung aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zzgl. Anwaltsgebühren. Der Kunde im Ausland erkennt diese Bedingungen mit der Auftragserteilung an, sie gelten als vereinbart.
 
10. Sonstige Vereinbarungen

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile gilt ausschließlich Halle/Saale. Die vor- stehenden Geschäftsbedingungen die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder durch Annahme der Ware als anerkannt. Sie sind auch dann verbindlich, wenn entgegenstehend Einkaufsbedingungen des Bestellers von uns nicht ausdrücklich abgelehnt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie im Einzelfall durch uns schriftlich anerkannt sind.

11.  Im Rahmen der Geschäftsbedingungen werden Daten über unsere Kunden und Lieferanten gespeichert und verarbeitet.

12.  Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers sind hiermit aufgehoben

Halle, den 01.01.2019